Was macht ein Berufsbetreuer?

Zum 01.01.1992 wurde das bis dahin geltende Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene abgeschafft und durch das neu formulierte Betreuungsrecht, mit dem neu geschaffenen Institut der „Betreuung“ ersetzt. Dieses stellt das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund. Das Klientel betreuerischen Handelns sind die Menschen, für die eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet ist, insbesondere also psychisch Kranke, geistig Behinderte, Suchterkrankte, Demenzerkrankte und Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten, die wegen einer Krankheit oder Behinderung aus eigener Kraft ihre rechtlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten nicht mehr besorgen und den Zugang zu den Dasein sichernden, sozialen, medizinischen und anderen Versorgungssystemen nicht mehr selbst finden können.

Die Tätigkeit des beruflichen Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist die rechtliche Besorgung dieser Angelegenheiten, die Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst in ihrer rechtlichen Auswirkungen erfassen und allein verantwortlich wahrnehmen können. Als Betreuer fungieren meist ehrenamtlich tätige Familienangehörige. Deren fachliche Kompetenz stößt jedoch oft an Grenzen, so dass in vielen Fällen nur Berufsbetreuer die rechtlichen Angelegenheiten der Betreuten kompetent regeln können.



Berufsbetreuer
sind in ihrer Berufsausübung unabhängig, besitzen eine besondere Handlungskompetenz in einem breiten Handlungsspektrum. Sie haben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den ihnen anvertrauten Personen und erbringen ihre Leistungen individuell auf den jeweils Betreuten bezogen.

Berufsbetreuer erbringen als Vertrauenspersonen des für sorgenden Staates auf Grund ihrer besonderen personalen, fachlich-methodischen und rechtlichen Qualifikationen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Betreuten und dem Allgemeinwohl. Damit erfüllen sie nicht nur eine individuelle Funktion für die Klienten, sondern auch eine wichtige gesellschaftliche Funktion im System der sozialen Sicherung und Versorgung.

Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns steht das Wohl der Betreuten. Dieses ist nicht als objektiv bestimmbares, wohlverstandenes Interesse, sondern subjektiv und nicht verallgemeinerbar zu verstehen. Indem die Betreuung das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund stellt, ist sie eine berufliche Tätigkeit mit unmittelbarem Grundrechtsbezug. Diese berufliche Tätigkeit vollzieht sich im Spannungsfeld zwischen einer besonderen Verantwortung für das Wohl der Betroffenen, das oberstes ethisches Ziel der beruflichen Tätigkeit ist, und ihrer krankheits- oder behinderungsbedingten Verletzlichkeit.

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